Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Uruguay am 1. April 2015

Inkrafttreten
Das zweiseitige Sozialversicherungsabkommen mit Uruguay tritt am 1. April 2015 in Kraft.

Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich umfasst die Rechtsvorschriften der beiden Staaten im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Enthalten sind insbesondere Bestimmungen über die Gleichbehandlung der Angehörigen beider Vertragsstaaten, den Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten, die Auslandzahlung der ordentlichen Renten sowie die Versicherungsunterstellung der erwerbstätigen Personen. Diese sieht das Erwerbsortsprinzip mit der Möglichkeit der Entsendung vor (vgl. "Entsendebescheinigung").
Geregelt werden zudem die Ausrichtung von Pauschalabfindungen anstelle von AHV/IV-Kleinstrenten und die wahlweise Rückvergütung der AHV-Beiträge.
Für Staatsangehörige von Uruguay besteht vor Ablauf der gesetzlichen Mindestversicherungsdauer Anspruch auf Ergänzungsleistungen (verkürzte Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 3 ELG).

Entsendebescheinigung
Die Entsendebescheinigung der Schweiz bezieht sich auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung. Die begleitenden Familienangehörigen bleiben aufgrund des Abkommens in der schweizerischen AHV/IV versichert.
Die uruguayische Entsendebescheinigung erfasst die Versicherungsbereiche der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung. Die begleitenden Familienangehörigen bleiben aufgrund des Abkommens in der uruguayischen Renten- und Invalidenversicherung versichert.
Die Entsendedauer beträgt zwei Jahre und kann um zwei weitere Jahre verlängert werden. Drittstaatsangehörige können ebenfalls entsendet werden, dies gemäss den Regeln des Abkommens.

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